Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 5, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 18, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003 sowie gemäß Art. 143 Abs. 4, Art. 312 Abs. 1 und 3, Art. 363 Abs. 3, Art. 366 Abs. 5 und Art. 396 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 18, Absatz eins a,, Absatz eins b,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins und 2 und Paragraph 30, des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003, sowie gemäß Artikel 143, Absatz 4,, Artikel 312, Absatz eins und 3, Artikel 363, Absatz 3,, Artikel 366, Absatz 5 und Artikel 396, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß Paragraph 63, Absatz eins c und Paragraph 63, Absatz 3, eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
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