Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Art. 55 der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist.Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden im Sinne des Artikel 55, der Richtlinie 2013/36/EU, unter der Bedingung eines Artikel 53, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient, Abkommen über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den Paragraphen 69 bis 71 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist.
(2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,)
(3)Absatz 3In den Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:In den Abkommen gemäß Absatz eins, ist insbesondere zu regeln:
1.Ziffer einsDer Erhalt der Informationen der FMA, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;
2.Ziffer 2die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und
3.Ziffer 3die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.
(4)Absatz 4Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 48 der Richtlinie 2013/36/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 48, der Richtlinie 2013/36/EU mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Absatz 3, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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