Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 103 s,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2014 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1.Ziffer eins(zu § 30 Abs. 1 Z 1): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 auf Basis des § 30 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 59/2014 vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.(zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins,): Kreditinstitutsgruppen, die vor Inkrafttreten des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, auf Basis des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, vorgelegen sind, können bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche für Kreditinstitutsgruppen gelten, anwenden, sofern sie dies der FMA bis zum 31. Dezember 2014 schriftlich anzeigen. Ein Widerruf einer solchen Anzeige kann ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirksamkeit ab dem darauf folgenden Kalenderjahr erfolgen. Der Widerruf ist der FMA schriftlich zu übermitteln.
2.Ziffer 2(zu § 63 Abs. 4, 4a und 5): § 63 Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.(zu Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5): Paragraph 63, Absatz 4,, 4a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erstmals bei Jahresabschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2014 anzuwenden.
3.Ziffer 3(zu § 73 Abs. 1 Z 18): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 73 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 anzuzeigen.(zu Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18,): Kreditinstitute haben der FMA vertragliche Nettingvereinbarungen, die bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, verwendet wurden, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, anzuzeigen.
4.Ziffer 4(zu § 73 Abs. 1a): § 73 Abs. 1a Z 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 59/2014 ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.(zu Paragraph 73, Absatz eins a,): Paragraph 73, Absatz eins a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014, ist erst ab dem 1. Jänner 2015 anzuwenden.
In Kraft seit 02.08.2014 bis 31.12.9999
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