§ 103l BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103l BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103l BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103l BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103l BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103l BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103k BWG
§ 103m BWG