§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.
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