§ 103z1 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 103z1. Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG  2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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