§ 103j BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsBerechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 entspricht.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, [Novelle] gemäß dem BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  136 aus 2008,, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008, der Berechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG 2018 entspricht.
In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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