§ 103j BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Berechtigungen zur Erbringung des Geschäftes der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] bereits bestehen, bleiben aufrecht und berechtigen auch zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 [Novelle] gemäß dem BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  136/2008, bestehende Berechtigungen zur Erbringung des Finanztransfergeschäftes werden in der Weise übergeleitet, dass § 1 Abs. 1 Z 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2008 der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018 entspricht.

In Kraft seit 01.06.2018 bis 31.12.9999
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