§ 103p BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung:

(zu § 30a):

Kreditinstitute können im Rahmen der Gründung eines Kreditinstitute-Verbundes den zentralorganisatorischen Teilbetrieb in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen. Die Einbringenden haften, sofern sie bestehen bleiben, weiterhin mit ihrem gesamten Vermögen für alle eingebrachten Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt der Einbringung entstanden sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften. § 92 Abs. 4 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Aktiengesellschaften einbringen können, und dass die juristische Person, in die eingebracht wird (Zentralorganisation) die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft haben kann.

In Kraft seit 28.03.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103p BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103p BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103p BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103p BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103p BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103o BWG
§ 103q BWG