§ 103p BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 103 p,

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2012 gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung: Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, gilt bis zum 31. Dezember 2013 folgende Übergangsbestimmung:

In Kraft seit 28.03.2012 bis 31.12.9999
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