§ 103u BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 103 u,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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