§ 103o BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 39b): Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.

2.

(zu § 75): Verordnungen der FMA zu § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 können ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2010 folgenden Tag erlassen werden. Sie treten hinsichtlich § 75 Abs. 1a frühestens mit 30. Juni 2011, im Übrigen frühestens mit 30. April 2011 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103o BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103o BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103o BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103o BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103o BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103n BWG
§ 103p BWG