Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist § 69a Abs. 6 nicht anwendbar.Die der FMA für die Durchführung der Prüfung nach Artikel 33, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, entstehenden externen Kosten sind von den in die Prüfung einbezogenen Kreditinstituten zu ersetzen; auf diese Kosten ist Paragraph 69 a, Absatz 6, nicht anwendbar.
(2)Absatz 2Die Konzession von Unternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.Die Konzession von Unternehmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2014, soweit diese bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 keinen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Schlussteil gestellt haben. Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA durch Bescheid festzustellen.
In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103r BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103r BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103r BWG