Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAuf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.Auf Aufsichtsräte oder sonst nach dem Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgane von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 28 a, Absatz 5 a, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2018 unverändert geblieben ist, ist § 39d Abs. 5 erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.Auf Risikoausschüsse von Kreditinstituten, deren personelle Zusammensetzung seit dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2018, unverändert geblieben ist, ist Paragraph 39 d, Absatz 5, erst ab dem 1. Juli 2019 oder ab dem Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusammensetzung des Risikoausschusses, falls eine solche Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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