Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 103i BWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103i BWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 103i BWG