§ 103i BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§§ 20 bis 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 20 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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