Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist § 33 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 28/2010 weiter anzuwenden, soweit nicht in § 29 Abs. 3 erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, ist Paragraph 33, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, weiter anzuwenden, soweit nicht in Paragraph 29, Absatz 3, erster Satz Verbraucherkreditgesetz –VKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,, für diese Kreditverträge und Kreditierungen die Anwendung entsprechender Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehen ist.
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