Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 117/2015 abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.Die Kreditinstitute und ihre jeweils für den Abschluss von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zuständigen Organe haben darauf hinzuwirken, dass bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen, die den Anforderungen der Ziffer 11, Litera b, der Anlage zu Paragraph 39 b, nicht entsprechen, soweit rechtlich zulässig, auf Grundlage einer objektiv nachvollziehbaren rechtskundigen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
(2)Absatz 2§ 37a in der Fassung des BGBl. I Nr. 117/2015 ist von den Mitgliedsinstituten gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.Paragraph 37 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, ist von den Mitgliedsinstituten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21, ESAEG ehestmöglich, jedoch spätestens ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.
In Kraft seit 15.08.2015 bis 31.12.9999
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