Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 103 y,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 gelten folgende Übergangsvorschriften: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021, gelten folgende Übergangsvorschriften:
1.Ziffer eins(Zu § 5a): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist § 5a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit § 5a Abs. 2 anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.(Zu Paragraph 5 a,): Auf einen Antragsteller, der einer Drittlandsgruppe angehört, deren gesamte Bilanzsumme innerhalb der Europäischen Union am 27. Juni 2019 40 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat und die über mehr als ein CRR-Institut innerhalb der Europäischen Union tätig ist, ist Paragraph 5 a, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die betreffende Drittlandsgruppe bis spätestens 30. Dezember 2023 über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder, soweit Paragraph 5 a, Absatz 2, anwendbar ist, über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu verfügen hat.
2.Ziffer 2(Zu § 7b): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß § 7b Abs. 8 anzuwenden.(Zu Paragraph 7 b,): Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften, die am 27. Juni 2019 bereits bestanden haben, haben bis zum 28. Juni 2021 eine Konzession oder die Befreiung von der Konzessionspflicht zu beantragen, soweit sie dazu gemäß Paragraph 7 b, oder Artikel 21 a, der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet sind. Kommt eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft dieser Verpflichtung zur Antragstellung bis zum 28. Juni 2021 nicht nach, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 7 b, Absatz 8, anzuwenden.
3.Ziffer 3Unternehmen, die am 24. Dezember 2019
a)Litera akeine Zulassung gemäß § 4 für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1, hatten, jedochkeine Zulassung gemäß Paragraph 4, für die Durchführung der Aktivitäten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 Sitzung 1, hatten, jedoch
b)Litera bdie Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 S. 1 erfüllt haben unddie Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2033, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019 Sitzung 1 erfüllt haben und
haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 4 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.haben dies binnen vier Wochen der FMA anzuzeigen. Die FMA hat in diesen Fällen auf Basis der bereits vorhandenen Informationen einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zu erstellen. Bis zum Abschluss des neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 können die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeiten auf Basis ihrer bestehenden Konzession weiter ausüben.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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