§ 103e BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 103 e,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu §§ 21a, 21c bis 21g):(zu Paragraphen 21 a,, 21c bis 21g):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 können Anträge auf Bewilligung gemäß §§ 21a, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraphen 21 a,, 21c bis 21f gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 21a Abs. 1):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins,):Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 21a anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß § 21a angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Stellt ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe den Antrag, den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 21 a, anzuwenden, im Zeitraum zwischen der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, und dem 31. Dezember 2007, so kann das Modell mit Zustimmung der FMA auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a)Litera aDas Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des § 21a Abs. 1 Z 1 bis 9 erfüllt sind;Das Kreditinstitut bestätigt im Wege einer Selbsteinschätzung, dass die Anforderungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 erfüllt sind;
    2. b)Litera bes liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 erfüllt sind;es liegt ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind;
    3. c)Litera ces liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß § 21a Abs. 8 erfüllt sind.es liegt gegebenenfalls ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vor, wonach die Anforderungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz 8, erfüllt sind.
    Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß § 21a, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.Die vorläufige Zustimmung erlischt mit rechtskräftig erteilter Bewilligung gemäß Paragraph 21 a,, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
  3. 3.Ziffer 3(zu § 21a Abs. 1 Z 3):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß § 21a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden und den Antrag zur Anwendung dieses Ansatzes gemäß Paragraph 21 a bis zum 31. Dezember 2009 stellen, ist ein Nachweis der Verwendung eigener Ratingsysteme von einem Jahr ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  4. 4.Ziffer 4(zu § 21a Abs. 1 Z 4):(zu Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4,):Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die § 22b Abs. 8 anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach § 21a Abs. 1 im Wesentlichen erfüllt sein.Bei Kreditinstituten oder bei Kreditinstitutsgruppen, die Paragraph 22 b, Absatz 8, anwenden und den Antrag zur Anwendung eigener Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bis zum 31. Dezember 2008 stellen, ist ein Nachweis der Nutzung der Schätzungen von zwei Jahren ausreichend. Dabei müssen die Anforderungen nach Paragraph 21 a, Absatz eins, im Wesentlichen erfüllt sein.
  5. 5.Ziffer 5(zu § 21b):(zu Paragraph 21 b,):Ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß § 21b durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.Ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, kann die FMA das Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen gemäß Paragraph 21 b, durchführen, Verordnungen dazu erlassen und eine externe Rating-Agentur, die bereits von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates für diese Zwecke anerkannt wurde, ohne weitere Überprüfung anerkennen.
  6. 6.Ziffer 6(zu § 22 Abs. 1):(zu Paragraph 22, Absatz eins,):
    1. a)Litera aWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa)Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      3. cc)Sub-Litera, c, cvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    2. b)Litera bWendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
      1. aa)Sub-Litera, a, avom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
      2. bb)Sub-Litera, b, bvom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
      wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    3. c)Litera cFür die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;Für die Zwecke von Litera a, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 b, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
    4. d)Litera dFür die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.Für die Zwecke von Litera b, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 l, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 l, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 i, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.
  7. 7.Ziffer 7(zu § 22 Abs. 2):(zu Paragraph 22, Absatz 2,):Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anwenden, wobeiKreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anwenden, wobei
    1. a)Litera adas Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, für das operationelle Risiko im Ausmaß jenes Hundertsatzes herabgesetzt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen, für die gemäß Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht;
    2. b)Litera bdie Anlagen 1 und 2 zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass Kreditderivate als außerbilanzmäßige Geschäfte mit hohem Kreditrisiko zu klassifizieren sind;
    3. c)Litera c§ 22c bis § 22f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 22 c bis Paragraph 22 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    4. d)Litera d§ 22g und § 22h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 22 g und Paragraph 22 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    5. e)Litera edie §§ 22n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;die Paragraphen 22 n bis 22q in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    6. f)Litera f§ 26 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 26 und Paragraph 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    7. g)Litera g§ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 anzuwenden ist;Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, anzuwenden ist;
    8. h)Litera h§ 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden;Paragraph 39 und Paragraph 39 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden;
    9. i)Litera iVerweise auf § 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 als Verweise auf § 22 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 gelten;Verweise auf Paragraph 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, als Verweise auf Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, gelten;
    10. j)Litera jdie §§ 23, 24, 69 Abs. 2 und 3 und 70 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 keine Anwendung finden.die Paragraphen 23,, 24, 69 Absatz 2 und 3 und 70 Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, keine Anwendung finden.
    Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 § 22 Abs. 2 bis 6 und die §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 6 und der §§ 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 Z 18 bis Z 21 und § 2 Z 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden. Die in den §§ 22 Abs. 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006.Kreditinstitute, die im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2007 Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, nicht mehr anwenden, haben dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuvor schriftlich anzuzeigen. Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 22, Absatz 2 bis 6 und der Paragraphen 22 a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, sind auch die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 18 bis Ziffer 21 und Paragraph 2, Ziffer 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden. Die in den Paragraphen 22, Absatz 2 bis 6 und 22a bis 22p in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, enthaltenen Verweise gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,.
  8. 8.Ziffer 8(zu § 22 Abs. 3):(zu Paragraph 22, Absatz 3,):Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß § 29a in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Z 15 angezeigt wurde.Die Bewertung nach internationalen Rechnungslegungsstandards für die Ordnungsnormenberechnung darf ab 1. Jänner 2008 erfolgen, sofern das Wahlrecht gemäß Paragraph 29 a, in Anspruch genommen wird und dies der FMA rechtzeitig gemäß Ziffer 15, angezeigt wurde.
  9. 9.Ziffer 9(zu § 22a Abs. 4 Z 10):(zu Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 10,):Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß § 22h Abs. 7 entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.Die FMA kann bis zum 31. Dezember 2010 für die Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung auch solche Besicherungen als kreditrisikomindernd anerkennen, die nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 22 h, Absatz 7, entsprechen, wenn diese Besicherungen banküblich und werthaltig sind und ihr Wert bestimmbar ist.
  10. 10.Ziffer 10(zu § 22b Abs. 8):(zu Paragraph 22 b, Absatz 8,):Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß § 22b Abs. 8 gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß § 21g angewendet werden.Ab 1. Jänner 2007 können Anträge auf Bewilligung gemäß Paragraph 22 b, Absatz 8, gestellt und Bewilligungen erteilt werden; ab diesem Zeitpunkt kann diesbezüglich auch das Verfahren gemäß Paragraph 21 g, angewendet werden.
  11. 11.Ziffer 11(zu § 22b Abs. 9):(zu Paragraph 22 b, Absatz 9,):Bis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, alsBis zum 31. Dezember 2017 können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, anwenden, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für jene Beteiligungspositionen, die sie am 31. Dezember 2007 halten, nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln. Die Position bemisst sich nach der Anzahl der zum 31. Dezember 2007 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Nicht erfasst sind Beteiligungspositionen insoweit, als
    1. a)Litera asich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht hat oder
    2. b)Litera bdiese zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.
  12. 12.Ziffer 12(zu § 22p):(zu Paragraph 22 p,):Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß § 22p verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22p Abs. 1 verwenden.Kreditinstitute, die ein vor dem 1. Jänner 2007 bewilligtes internes Modell („value at risk“) gemäß Paragraph 22 p, verwenden, welches bei der Modellierung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Finanzinstrumenten und Substanzwerten das Ereignisrisiko und das Ausfallsrisiko nicht erfasst, können bis zum 30. Dezember 2011 einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko zu ihrem Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22 p, Absatz eins, verwenden.
  13. 13.Ziffer 13(zu § 23 Abs. 14 Z 8):(zu Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer 8,):Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach § 23 Abs. 14 Z 1 bis 7.Bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt der Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von der Summe der Eigenmittel nach Paragraph 23, Absatz 14, Ziffer eins bis 7.
  14. 14.Ziffer 14(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,)
  15. 15.Ziffer 15(zu § 29a):(zu Paragraph 29 a,):Das Wahlrecht zur Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards kann erstmals auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, wenn dies der FMA spätestens drei Monate vor Beginn dieses Geschäftsjahres angezeigt wurde.
  16. 15a.Ziffer 15 a(zu § 62 Z 16):(zu Paragraph 62, Ziffer 16,):Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach § 4 Abs. 2 A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist § 62 Z 16 erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.Der Ausschlussgrund des Fehlens einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG ist erstmals auf die Bestellung von Bankprüfern für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Auf Bankprüfer, die sich nach Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG in einem Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung unterziehen müssen, ist Paragraph 62, Ziffer 16, erstmalig für die Bestellung zum Bankprüfer für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, anzuwenden.
  17. 16.Ziffer 16(zu § 74):(zu Paragraph 74,):Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Z 7 Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des § 74 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 den § 74 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von § 74 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 ist in diesen Fällen § 74 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 weiter anzuwenden.Kreditinstitute, die vom Wahlrecht gemäß Ziffer 7, Gebrauch machen, haben für die Dauer dieser Wahlrechtsausübung an Stelle des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, den Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur jene Meldungen zu übermitteln sind, die die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, und der hierzu erlassenen Verordnungen betreffen. An Stelle von Paragraph 74, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, ist in diesen Fällen Paragraph 74, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, weiter anzuwenden.
  18. 17.Ziffer 17(zu § 74 Abs. 3 und 4):(zu Paragraph 74, Absatz 3 und 4):Meldungen gemäß § 74 Abs. 4 sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß § 74 Abs. 3 Z 1 ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.Meldungen gemäß Paragraph 74, Absatz 4, sind erstmalig für das Kalenderjahr 2007 zu erstatten. Der gesonderte Ausweis der einzelnen Verpflichteten gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer eins, ist erstmalig auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 zu erstatten sind.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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