(1) § 24 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 ist auf hybrides Kapital anzuwenden, das bis zum 1. Mai 2001 ausgegeben wurde, dessen Bedingungen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Standard entsprochen haben und dessen Ausgabe und Bedingungen dem Bundesminister für Finanzen bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt wurden; die Anrechenbarkeit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 ist unter diesen Voraussetzungen nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 auch dann gegeben, wenn die in § 24 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.
(2) Eine Einbeziehung von Aktivposten gemäß § 25 Abs. 11 Z 4 in die flüssigen Mittel zweiten Grades eines Kreditinstitutes darf vom 31. August bis zum 31. Dezember 2001 insoweit erfolgen, als das Kreditinstitut in diesem Zeitraum Wertpapiere zur Besicherung des Euro-Bargeldbestandes bei der Oesterreichischen Nationalbank hinterlegt hat.
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