Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 10, Absatz eins,, 13 Absatz 4 und 5, 14 Absatz 5 und 6, 30 Absatz eins und 9, 32 Absatz 2,, 33 Absatz 2,, 104 Absatz 5,, 117 sowie 123 Absatz 3,, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2)Absatz 2Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß den Paragraphen 10, Absatz eins und 117 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 68, der Richtlinie 2009/81/EG neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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