§ 9 BVergGVS 2012 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. 1.Ziffer einsfür Aufträge auf die die Ausnahmebestimmungen der Art. 36, 51, 52, 62 oder 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung finden,für Aufträge auf die die Ausnahmebestimmungen der Artikel 36,, 51, 52, 62 oder 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung finden,
    2. 2.Ziffer 2für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, oder für Aufträge, die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden,
    3. 3.Ziffer 3für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen (internationalen) Übereinkunft oder Vereinbarung oder auf Grund einer zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen (internationalen) Übereinkunft oder Vereinbarung vergeben werden,
    4. 4.Ziffer 4für Aufträge, die besonderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates betrifft, vergeben werden,
    5. 5.Ziffer 5für Aufträge, bei denen die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Bund oder ein Land zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht,
    6. 6.Ziffer 6für Aufträge für die Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten,
    7. 7.Ziffer 7für Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird. Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission (Kommission) den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit,
    8. 8.Ziffer 8für Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschließlich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Wirtschaftsteilnehmern geschlossen werden,
    9. 9.Ziffer 9für Aufträge, die der Bund, ein Land oder eine Gemeinde an die Regierung eines anderen Mitgliedstaates der EU, einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes vergibt, und die folgende Leistungen betreffen:
      1. a)Litera adie Lieferung von Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung,
      2. b)Litera bin unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausrüstung gemäß lit a stehende Bau- und Dienstleistungen, oderin unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausrüstung gemäß Litera a, stehende Bau- und Dienstleistungen, oder
      3. c)Litera cBau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
    10. 10.Ziffer 10für Aufträge, die ein Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,
      1. a)Litera aüber die der Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und
      2. b)Litera bdie ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,
    11. 11.Ziffer 11für Dienstleistungsaufträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
    12. 12.Ziffer 12für Dienstleistungsaufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,
    13. 13.Ziffer 13für Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsleistungen,
    14. 14.Ziffer 14für Arbeitsverträge,
    15. 15.Ziffer 15für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,
    16. 16.Ziffer 16für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befolgt hat,
    17. 17.Ziffer 17für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen,
    18. 18.Ziffer 18für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes befolgt,
    19. 19.Ziffer 19für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen,
    20. 20.Ziffer 20für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer europäischen öffentlichen Einrichtung als zentraler Beschaffungsstelle, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind,für die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer europäischen öffentlichen Einrichtung als zentraler Beschaffungsstelle, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel römisch IV der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind,
    21. 21.Ziffer 21für die Beauftragung einer europäischen öffentlichen Einrichtung durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die europäische öffentliche Einrichtung bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln befolgt, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.
In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
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