§ 19 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe - JUSLINE Österreich
§ 19 BVergGVS 2012 Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuftraggeber können bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe, in denen die Mehrheit der Arbeitnehmer Menschen mit Behinderung sind, die auf Grund der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keine Berufstätigkeit unter normalen Bedingungen ausüben können, teilnehmen können oder dass die Erbringung solcher Aufträge derartigen Werkstätten oder Betrieben vorbehalten ist.
(2)Absatz 2Sofern eine Bekanntmachung gemäß § 38 erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.Sofern eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 38, erfolgt, ist auf eine allfällige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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