Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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