§ 10 BVergGVS 2012 Schwellenwerte

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro (Anm. 1) beträgt;

2.

bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro (Anm. 2) beträgt.

(2) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

______________________

(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 58/2012, ab 1.4.2012: 400 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 414 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 418 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 443 000 Euro

Anm. 2: ab 1.4.2012: 5 00 000 Euro

ab 1.1.2014: 5 186 000 Euro

ab 1.1.2016: 5 225 000 Euro

ab 1.1.2018: 5 548 000 Euro)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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