Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVerfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro (Anm. 1) beträgt;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 387 000 Euro Anmerkung 1) beträgt;
2.Ziffer 2bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro (Anm. 2) beträgt.bei Bauaufträgen mindestens 4 845 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.
(2)Absatz 2Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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