Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEntgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.Entgeltliche Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des Paragraph 6, als auch Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
(2)Absatz 2Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des § 7 als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges II als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.Entgeltliche Aufträge, die sowohl Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 7, als auch Bauleistungen im Sinne des Anhanges römisch II als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfassen, gelten als Dienstleistungsaufträge.
(3)Absatz 3Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang III als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang IV umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.Entgeltliche Aufträge, die sowohl prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III als auch nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV umfassen, gelten als prioritäre Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch IV größer als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang römisch III, so gelten die Aufträge als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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