§ 17 BVergGVS 2012 Grundsätze des Vergabeverfahrens

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Grundsätze sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(4) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.

(5) Im Vergabeverfahren kann auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Endenergieeffizienz) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien mit ökologischem Bezug erfolgen.

(6) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 BVergGVS 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 BVergGVS 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 BVergGVS 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 BVergGVS 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGVS 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 7 BVergGVS 2012 Dienstleistungsaufträge§ 8 BVergGVS 2012 Abgrenzungsregelungen§ 9 BVergGVS 2012 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Vergabeverfahren§ 10 BVergGVS 2012 Schwellenwerte§ 11 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 12 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 13 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 14 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 15 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen§ 16 BVergGVS 2012 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 17 BVergGVS 2012 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 18 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 19 BVergGVS 2012 Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe§ 20 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen§ 21 BVergGVS 2012 Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte§ 22 BVergGVS 2012 Schutz von Verschlusssachen§ 23 BVergGVS 2012 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen§ 24 BVergGVS 2012 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und § 25 BVergGVS 2012 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung§ 26 BVergGVS 2012 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion§ 27 BVergGVS 2012 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 BVergGVS 2012
§ 18 BVergGVS 2012