§ 15 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 15 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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