§ 15 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen - JUSLINE Österreich
§ 15 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre gesamte Laufzeit geschätzte Gesamtwert aller auf Grund dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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