§ 20 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Leistungen können gemeinsam oder getrennt vergeben werden. Eine getrennte Vergabe kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen erfolgen. Für die Gesamt- oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.

(2) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

(3) Die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder die Vergabe mehrerer getrennter Aufträge darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung dieses Bundesgesetzes zu umgehen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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§ 10 BVergGVS 2012 Schwellenwerte§ 11 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes§ 12 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen§ 13 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen§ 14 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen§ 15 BVergGVS 2012 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen§ 16 BVergGVS 2012 Änderung der Schwellen- oder Loswerte§ 17 BVergGVS 2012 Grundsätze des Vergabeverfahrens§ 18 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter§ 19 BVergGVS 2012 Vorbehaltene Aufträge für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe§ 20 BVergGVS 2012 Allgemeine Bestimmungen betreffend die Vergabe von Leistungen und Teilleistungen§ 21 BVergGVS 2012 Vertraulichkeit von Unterlagen betreffend ein Vergabeverfahren, Verwertungsrechte§ 22 BVergGVS 2012 Schutz von Verschlusssachen§ 23 BVergGVS 2012 Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen§ 24 BVergGVS 2012 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und § 25 BVergGVS 2012 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung§ 26 BVergGVS 2012 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion§ 27 BVergGVS 2012 Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen § 28 BVergGVS 2012 Wahl des wettbewerblichen Dialoges§ 29 BVergGVS 2012 Festhalten der Gründe für die Wahl bestimmter Vergabeverfahren§ 30 BVergGVS 2012 Vergabe von Aufträgen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 BVergGVS 2012
§ 21 BVergGVS 2012