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(1) Der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Sofern die inDie Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 10 Abs. 1, 13 Abs. 4 und 5, 14 Abs. 5 und 6, 30 Abs. 1 und 9, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 104 Abs. 5, 117 sowie 123 Abs. 3, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
(2) Sofern die inDie Angleichung der Schwellenwerte gemäß den §§ 10 Abs. 1 und 117 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 68 der Richtlinie 2009/81/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.