§ 24 BVergGVS 2012 (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012), Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und - JUSLINE Österreich
§ 24 BVergGVS 2012 Wahl des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und
BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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