Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von Auftraggebern, das sind
1. | der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, | |||||||||
2. | Einrichtungen, die | |||||||||
a) | zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | |||||||||
b) | zumindest teilrechtsfähig sind und | |||||||||
c) | überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, | |||||||||
3. | Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen, | |||||||||
4. | öffentliche Unternehmen gemäß § 168 Abs. 2 BVergG 2018, die eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 ausüben, | |||||||||
5. | private Auftraggeber, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß den §§ 170 bis 175 BVergG 2018 auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß § 169 Abs. 2 BVergG 2018 ausüben. |
0 Kommentare zu § 4 BVergGVS 2012