§ 1 BVergGVS 2012 Regelungsgegenstand

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, das sind die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, deren Leistungsgegenstand folgendes umfasst:
    1. a)Litera adie Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    2. b)Litera bdie Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze,
    3. c)Litera cBauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den lit. a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oderBauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Litera a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, oder
    4. d)Litera dBau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen,
  2. 2.Ziffer 2den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Z 1, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowieden Rechtsschutz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sowie
  3. 3.Ziffer 3die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Z 1 und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Vergabeverfahren gemäß Ziffer eins und bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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