Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEinzelseilfahrt ist gestattet:
a)Litera aAnschlägern;
b)Litera bden mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
c)Litera cBetriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
d)Litera danderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
e)Litera ePersonen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
f)Litera fnach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
g)Litera gbeim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.
(2)Absatz 2Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.Den in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 104,, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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