Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAn jedem zur Seilfahrt dienenden Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung vorhanden sein. Ausgenommen hievon sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.
(2)Absatz 2Die Fangvorrichtung darf nicht ausschaltbar sein.
(3)Absatz 3In Fördergestelle oder Fördergefäße ragende Enden von Königstangen sind so zu verwahren, daß Personen beim Ansprechen der Fangvorrichtung nicht verletzt werden können.
(4)Absatz 4Schienenzangenbremsen, die in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen als Fangvorrichtungen gelten, müssen für Prüfzwecke auch von Hand aus, jedoch nur bei Abwärtsbewegung, auszulösen sein. Die Auslösevorrichtung ist gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern.
(5)Absatz 5Für die in Fangvorrichtungen eingebauten Federn müssen Werksbescheinigungen mit Federdiagramm vorliegen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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