Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAn Fördergestellen, Fördergefäßen und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung aufweisen, die sonstigen tragenden Teile eine wenigstens siebenfache Sicherheit.
(2)Absatz 2Schweißungen an tragenden Konstruktionsteilen von für die Seilfahrt verwendeten Fördergestellen und Fördergefäßen sind unzulässig.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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