Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBeim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.
(2)Absatz 2Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
(3)Absatz 3Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.
(4)Absatz 4Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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