Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür jede Seilfahrtanlage in seigeren Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen zwei Ersatzfördergestelle oder Ersatzfördergefäße vorrätig gehalten werden.
(2)Absatz 2Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen oder Gegengewichten müssen die in Abs. 1 vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen sich in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen oder Gegengewichten müssen die in Absatz eins, vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen sich in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3)Absatz 3Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte durch Stollen erreichbar sind, sowie auf Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen finden die Vorschriften des Abs. 1 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte durch Stollen erreichbar sind, sowie auf Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen finden die Vorschriften des Absatz eins, soweit Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden erfordert.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 BPVS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 BPVS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 BPVS