Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsSeilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 6 m/s müssen mit einem Fahrtregler ausgestattet sein. Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. verhindert wird und der Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe und freien Teufe beträgt. Die Durchfahrtgeschwindigkeit darf weder bei Seilfahrt noch bei Güterförderung 4 m/s übersteigen.
(2)Absatz 2Bei Drehstromfördermaschinen kann von der stetigen Einwirkung auf die Energiezufuhr abgesehen werden, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung gleich sind und die übrigen Forderungen des Abs. 1 durch Einwirken auf die Fahrbremse erfüllt werden.Bei Drehstromfördermaschinen kann von der stetigen Einwirkung auf die Energiezufuhr abgesehen werden, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Seilfahrt und Güterförderung gleich sind und die übrigen Forderungen des Absatz eins, durch Einwirken auf die Fahrbremse erfüllt werden.
(3)Absatz 3Die Wirkungsweise des Fahrtreglers muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen ist, der Einwirkung des Fahrtreglers entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß während der ganzen Fahrt in ausreichendem Maße Gegenkraft geben können.
(4)Absatz 4Der Fahrtregler muß auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Seilfahrt und Güterförderung eingestellt sein. Wenn mit niedrigeren als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren werden soll, darf der Fahrtregler auf diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.
(5)Absatz 5Für Fahrtregler muß ein Nachweis der Bewährung vorliegen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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