§ 14 BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 14, (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken

Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nachden Bestimmungen des § 4 sind Lenker, Ausgenommen von den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,

  1. 1.Ziffer einsdie Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oderdie Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. 2.Ziffer 2die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oderdie Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
  3. 3.Ziffer 3die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oderdie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
  4. 4.Ziffer 4die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführendie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführensofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.sofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

Stand vor dem 14.07.2003

In Kraft vom 01.01.1994 bis 14.07.2003
Paragraph 14, (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken

Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nachden Bestimmungen des § 4 sind Lenker, Ausgenommen von den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des Paragraph 4, sind Lenker,

  1. 1.Ziffer einsdie Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oderdie Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 10, Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
  2. 2.Ziffer 2die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oderdie Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer eins, GelverkG durchführen, oder
  3. 3.Ziffer 3die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oderdie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 4, GelverkG durchführen oder
  4. 4.Ziffer 4die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführendie Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß Paragraph 33, KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführensofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.sofern sie gemäß Paragraph 15, zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

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