§ 14 BO 1994

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

§ 14. (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des § 4 sind Lenker,

1.

die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder

2.

die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder

3.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder

4.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

Stand vor dem 14.07.2003

In Kraft vom 01.01.1994 bis 14.07.2003

§ 14. (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des § 4 sind Lenker,

1.

die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder

2.

die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder

3.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder

4.

die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen

sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind.

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