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§ 14. (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des § 4 sind Lenker,
1. | die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder | |||||||||
2. | die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder | |||||||||
3. | die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder | |||||||||
4. | die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen | |||||||||
sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind. |
§ 14. (1) Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken Ausgenommen von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird.Bestimmungen des § 4 sind Lenker,
1. | die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder | |||||||||
2. | die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder | |||||||||
3. | die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder | |||||||||
4. | die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen | |||||||||
sofern sie gemäß § 15 zum Lenken von Schülertransporten berechtigt sind. |