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(1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
1. | die | |||||||||
2. | die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2005) | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2004) | |||||||||
5. | die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie | |||||||||
6. | die Koordination der Initiative Kunst und Bau. |
(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite ImmobiliendatenbankCAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.
(1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
1. | die | |||||||||
2. | die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2005) | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2004) | |||||||||
5. | die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie | |||||||||
6. | die Koordination der Initiative Kunst und Bau. |
(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite ImmobiliendatenbankCAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.