§ 23 BImmoG

Bundesimmobiliengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere

1.

die ErrichtungEntwicklung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen BedarfsplanesNormierung von Rahmenvorgaben für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei voneine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist danach zu stellen sindtrachten, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligender Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten ist;.

2.

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 m2m2, unabhängig davon, bei welchem Bauträger diese bestellt und in welcher Form die Errichtungskosten finanziert werden, sowie bei Neuanmietungen im Ausmaß einer Nutzfläche von mehr als 500 m2m2 und einer Mietdauer von mehr als drei Jahren, ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandsobjekten Mitteilung zu machen haben;

3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2005)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2004)

5.

die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie

6.

die Koordination der Initiative Kunst und Bau.

(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite ImmobiliendatenbankCAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

Stand vor dem 14.12.2005

In Kraft vom 27.07.2004 bis 14.12.2005

(1) Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Z 21 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 16/2000 beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere

1.

die ErrichtungEntwicklung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen BedarfsplanesNormierung von Rahmenvorgaben für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei voneine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist danach zu stellen sindtrachten, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligender Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten ist;.

2.

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 m2m2, unabhängig davon, bei welchem Bauträger diese bestellt und in welcher Form die Errichtungskosten finanziert werden, sowie bei Neuanmietungen im Ausmaß einer Nutzfläche von mehr als 500 m2m2 und einer Mietdauer von mehr als drei Jahren, ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandsobjekten Mitteilung zu machen haben;

3. die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2005)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2004)

5.

die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (§ 22 letzter Satz) sowie

6.

die Koordination der Initiative Kunst und Bau.

(2) Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite ImmobiliendatenbankCAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten