§ 9b BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen Überwachungszeitplan zu melden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die die vorangegangene Badesaison betreffenden Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jede Badestelle, eine Beschreibung der wichtigsten getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und jede Aussetzung des Überwachungszeitplans einschließlich der Gründe dafür zu übermitteln.

In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9b BHygG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9b BHygG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9b BHygG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9b BHygG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9b BHygG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHygG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9a BHygG
§ 9c BHygG