Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen Überwachungszeitplan zu melden.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die die vorangegangene Badesaison betreffenden Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jede Badestelle, eine Beschreibung der wichtigsten getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und jede Aussetzung des Überwachungszeitplans einschließlich der Gründe dafür zu übermitteln.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9b BHygG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9b BHygG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9b BHygG