§ 14 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
  2. (2)Absatz 2Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der hygienerelevanten technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einszur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:
      1. a)Litera aInstitute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oderInstitute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, oder
      2. b)Litera bPersonen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oderPersonen, die gemäß Paragraph 73, LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder
      3. c)Litera cFachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder
      4. d)Litera dEinrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß Paragraph 15, Absatz 3 :,
      1. a)Litera aHygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder
      2. b)Litera bInstitute der AGES aus dem Bereich öffentliche Gesundheit oder
      3. c)Litera cgleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;
    3. 3.Ziffer 3in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und
    4. 4.Ziffer 4zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, angeführten Sachverständigen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat - mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern - unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
  6. (6)Absatz 6Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
  7. (7)Absatz 7Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Absatz 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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