§ 2a BHygG Sonstige Begriffsbestimmungen

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsOberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.
  2. (2)Absatz 2Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,Badegewässer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8,) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,
    1. 1.Ziffer einsbei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
    2. 2.Ziffer 2für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
  3. (3)Absatz 3Badestellen dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.
  4. (4)Absatz 4Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst
    1. 1.Ziffer einseine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S.1, erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
    2. 2.Ziffer 2die Lage der Badestellen,
    3. 3.Ziffer 3eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
    4. 4.Ziffer 4eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
    5. 5.Ziffer 5eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters
    6. 6.Ziffer 6folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 10) erkennen lässt:folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Ziffer 3, die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Absatz 10,) erkennen lässt:
      1. a)Litera avoraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
      2. b)Litera bEinzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und
      3. c)Litera cwährend der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme.
  5. (5)Absatz 5Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß § 15a mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß Paragraph 15 a, mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.
  6. (6)Absatz 6Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen, der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen als groß erachtet.
  7. (7)Absatz 7Dauerhaft oder auf Dauer in Bezug auf ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden ist eine Dauer von mindestens einer Badesaison.
  8. (8)Absatz 8Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung, das Vorhandensein von anderen Organismen (wie zB Cyanobakterien, Phytoplankton) oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.
  9. (9)Absatz 9Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer zu ergreifende Maßnahmen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. 2.Ziffer 2Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. 3.Ziffer 3Überwachung der Badegewässer,
    4. 4.Ziffer 4Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. 5.Ziffer 5Einstufung der Badegewässer,
    6. 6.Ziffer 6Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. 7.Ziffer 7Information der Öffentlichkeit,
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und
    9. 9.Ziffer 9Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
  10. (10)Absatz 10Kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung durch Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli,
    1. 1.Ziffer einsdie eindeutig feststellbare Ursachen hat,
    2. 2.Ziffer 2bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden beeinträchtigt und
    3. 3.Ziffer 3für die Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt sind.
  11. (11)Absatz 11Ausnahmesituation ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, bei der nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.
  12. (12)Absatz 12Datensatz über die Badegewässerqualität sind die Daten, die im Rahmen der Überwachung erhoben werden.
  13. (13)Absatz 13Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß § 15a näher bestimmten Bewertungsmethode.Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß Paragraph 15 a, näher bestimmten Bewertungsmethode.
  14. (14)Absatz 14Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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