Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas einem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder einem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.Das einem Becken (Paragraph 2, Absatz 6,), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (Paragraph 2, Absatz 2,) oder einem Kleinbadeteich (Paragraph 2, Absatz 5,) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(2)Absatz 2Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(3)Absatz 3Die Qualität des Wassers von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(4)Absatz 4Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2007,, stammt.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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