Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß Paragraphen 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.
0 Kommentare zu § 7 BHygG