§ 8 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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