(1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.
(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
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