§ 15a BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 15 a,

Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

  1. 1.Ziffer einswann die jährliche Badesaison beginnt und endet,
  2. 2.Ziffer 2in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber, und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,
  3. 3.Ziffer 3welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,
  4. 4.Ziffer 4welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,
  5. 5.Ziffer 5welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,
  6. 6.Ziffer 6ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,
  7. 7.Ziffer 7ab welchem Ausmaß des Vorhandenseins einer mikrobiologischen Verunreinigung oder des Vorhandenseins von anderen Organismen mit einer Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu rechnen ist,
  8. 8.Ziffer 8auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,
  9. 9.Ziffer 9welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,
  10. 10.Ziffer 10in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,
  11. 11.Ziffer 11welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat,
  12. 12.Ziffer 12welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat und
  13. 13.Ziffer 13welche Sachverständigen der Hygiene zur Überwachung der Badegewässer heranzuziehen sind.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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