§ 15 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,

1.

welche Anforderungen das dem Becken oder einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu erfüllen hat,

2.

welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,

3.

welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,

4.

welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,

5.

welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen zu treffen sind,

6.

in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,

7.

welche Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wassers verwendet werden dürfen einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,

8.

welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.

(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.

(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung eines Antrags gemäß Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend

1.

das Bad, in welchem der Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zu bestehender Badewasseraufbereitung, Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Füllwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehender Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),

2.

die technische Beschreibung und Spezifikation einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, Verfahrenskombination oder eines Verfahrens, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, die für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter samt Datenerfassung und Betriebskontrolle,

3.

die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,

4.

die Unbedenklichkeit eines Mittels, von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens in gesundheitlicher Hinsicht,

5.

die Wirkung eines Mittels und/oder die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens im Sinne des Antrags und zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),

6.

die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie

7.

ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten.

(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Überprüfungsbetriebs sind Prüf- und Inspektionsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Mitteln zur pH-Wert-Einstellung oder neuen Technologien durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.

(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Überprüfungsbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Überprüfungsbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Überprüfungsbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Überprüfungsbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Überprüfungsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Überprüfungsbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muss für die Dauer des Überprüfungsbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muss der Überprüfungsbetrieb eingestellt werden.

(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht, die Sicherstellung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität sowie die im Antrag angegebene Wirkung und/oder Wirksamkeit erwiesen und sind erforderlichenfalls

1.

die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels und/oder von dessen Auswirkungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle,

2.

die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit von Reaktionsprodukten,

3.

die einwandfreie Beurteilbarkeit einer bisher nicht zugelassenen Technologie anhand allgemeingültiger Spezifikationen und

4.

ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten

gegeben, sind das Mittel, die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, die Verfahrenskombination oder das Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen festzulegen.

In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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