Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädernund Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3)Absatz 3Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4)Absatz 4Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.Über das Vorliegen der gemäß Absatz 2, geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, einzuholen.
In Kraft seit 16.05.2012 bis 31.12.9999
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