Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2)Absatz 2Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.Bescheide gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
(3)Absatz 3Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
In Kraft seit 16.07.2009 bis 31.12.9999
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