(1) Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern dürfen nur auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(4) Werden im Zuge der Überprüfung der Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(5) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
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